§ 4 GaVO - Einstellplätze und Verkehrsflächen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Ein Einstellplatz, der für Behinderte bestimmt ist, muss mindestens 3,50 m breit sein. Ein Einstellplatz darf an keiner Längsseite im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sein, es sei denn, dass der Einstellplatz bei Begrenzung einer Längsseite mindestens 2,40 m, bei Begrenzung beider Längsseiten mindestens 2,50 m breit ist. Satz 3 gilt nicht für Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von | ||
---|---|---|---|
2,30 m | 2,40 m | 2,50 m | |
90 Grad | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45 Grad | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weiter gehenden Anforderungen ergeben. Dies gilt entsprechend für Fahrgassen von Stellplätzen.
(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) In Großgaragen sind die einzelnen Einstellplätze leicht erkennbar und dauerhaft durch Nummern, Markierungen oder durch andere geeignete Maßnahmen so zu kennzeichnen, dass abgestellte Kraftfahrzeuge in den einzelnen Geschossen ohne Schwierigkeiten wieder aufgefunden werden können.
(7) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.