§ 48 ZRHO - Zustellung durch die Post
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. Eine Zustellung durch die Post ist gemäß § 183 Absatz 5, § 1068 Absatz 1 der Zivilprozessordnung per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Beleg vorzunehmen.
(2) Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von einer Woche, wenn die verwendete Sprache nicht den in Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung angeführten Sprachen entspricht.
Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung gemäß Artikel 8 der EG-Zustellungsverordnung zu belehren.
(3) Die Aushändigung des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten ist ausgeschlossen, wenn der eingeschriebene Brief den Zusatz "eigenhändig" trägt.
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.