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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BLRL SE-Erl - Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
BLRL SE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21140

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ab einem Auszahlungsbetrag von 2 500 EUR gewährt.

5.2 Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 80 % des im Berechnungszeitraum entstandenen Betriebskostendefizits. Der für die Billigkeitsleistung geltende berücksichtigungsfähige Gesamtleistungszeitraum liegt zwischen dem 1. 3. 2022 und dem 31. 12. 2023. Dieser wird in einen ersten Berechnungszeitraum bis zum 31. 12. 2022, in einen zweiten Berechnungszeitraum vom 1. 1. 2023 bis zum 30. 6. 2023 und in einen dritten Berechnungszeitraum vom 1. 7. 2023 bis zum 31. 12. 2023 unterteilt.

5.3 Andere Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes, des Landes und einer Kommune sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Gewährte Leistungen nach Satz 1 werden auf die Billigkeitsleistung nach diesen Richtlinien angerechnet.

5.4 Überzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu erstatten. Dabei sind nachträgliche Einnahmen und Erstattungen für den Leistungszeitraum zu berücksichtigen.

5.5 Die Billigkeitsleistungen sind für die Deckung des Betriebskostendefizits einzusetzen und werden im Fall unrichtiger Angaben oder zweckwidriger Verwendung zurückgefordert.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)