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§ 74 HKG - Ermittlungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, der Kammer hierzu Auskunft zu erteilen.

(2) Die Kammer gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines geeigneten Beistands bedienen.