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§ 79 HKG - Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist dem Kammermitglied die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Eröffnung abgelehnt wird, ist zu begründen.

(3) Wird die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Falle des § 77 Abs. 3 abgelehnt, so ist in dem Beschluss zugleich die Rüge aufzuheben. Wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet, so tritt die Entscheidung des Berufsgerichts an die Stelle der Rüge.