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§ 74 HKGErmittlungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, der Kammer hierzu Auskunft zu erteilen.

(2) Die Kammer gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines geeigneten Beistands bedienen.