§ 75 HKG - Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder hält die Kammer eine Ahndung nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist zu begründen und dem Kammermitglied bekannt zu geben.
(2) Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das berufsrechtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.