§ 74 HKG - Ermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass eine berufsrechtliche Maßnahme nicht angezeigt erscheint. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, der Kammer zum Zweck ihrer Ermittlungen Auskunft zu erteilen.
(2) Die Kammer gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines geeigneten Beistands bedienen.