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§ 80 HKG - Entsprechende Anwendung anderer Gesetze

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Für das Verfahren der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Verfahren nach Satz 1 gilt außerdem die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz und den nach Satz 1 entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nichts anderes ergibt.