Abschnitt 5 BtMStrRdErl - Widerrufsvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BtMStrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Das LS behält sich im Anerkennungsbescheid den Widerruf (ganz oder teilweise) vor. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn die Einrichtung eine oder mehrere Voraussetzungen der Nummer 2 nicht mehr erfüllt oder ihren Dokumentations- und Berichtspflicht nach Nummer 4 nicht nachkommt.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)