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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 BtMStrRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BtMStrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

8.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

8.2 Die bis zum 31.12.2022 in Niedersachsen staatlich anerkannten Einrichtungen bedürfen keiner erneuten Anerkennung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)

An
das Niedersächsische Justizministerium
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen
die Träger der Kranken- und Rentenversicherungen in Niedersachsen
die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen