Abschnitt 1 BtMStrRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BtMStrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Dieser RdErl. regelt die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach dem Siebenten Abschnitt des BtMG.
Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG können auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der unter Nummer 2 genannten Voraussetzungen die staatliche Anerkennung erhalten.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)