Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BtMStrRdErl - Widerrufsvorbehalt

Bibliographie

Titel
Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BtMStrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Das LS behält sich im Anerkennungsbescheid den Widerruf (ganz oder teilweise) vor. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn die Einrichtung eine oder mehrere Voraussetzungen der Nummer 2 nicht mehr erfüllt oder ihren Dokumentations- und Berichtspflicht nach Nummer 4 nicht nachkommt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)