BtMStrRdErl,NI - Betäubungsmittelabhängige Straftäter-Runderlass

Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes

Bibliographie

Titel
Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BtMStrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

RdErl. d. MS v. 27.10.2022 - 103.5-41585-3.1.2 -

- VORIS 21069 -

Vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)

- Im Einvernehmen mit dem MJ -

Bezug: RdErl. v. 1.6.2016 (Nds. MBl. S. 844)
- VORIS 21069 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Voraussetzungen2
Antragstellung3
Dokumentations- und Berichtspflicht4
Widerrufsvorbehalt5
Liste der anerkannten Einrichtungen6
Geltung der Anerkennung7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 BtMStrRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BtMStrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Dieser RdErl. regelt die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach dem Siebenten Abschnitt des BtMG.

Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG können auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der unter Nummer 2 genannten Voraussetzungen die staatliche Anerkennung erhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)

Abschnitt 2 BtMStrRdErl - Voraussetzungen

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Titel
Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

2.1 Der Träger der Einrichtung muss ein anerkannter Wohlfahrtsverband oder Mitglied in einem solchen Verband oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Einrichtungen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für die nach den Nummern 2.2 bis 2.4 vorgeschriebene Behandlung bieten.

2.2 Die Behandlung i. S. des § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG muss nach einem fachlich begründeten, anerkannten und nachprüfbaren Konzept durchgeführt werden. Sie muss das Ziel haben, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. Das Konzept muss Aussagen über die Art der Einrichtung, die Anzahl der Behandlungsplätze, den therapeutischen Inhalt sowie Ziel und Dauer der Behandlung enthalten.

2.3 Die Behandlung wird mit der erforderlichen Anzahl von Fachkräften durchgeführt, deren unterschiedliche Qualifikation dem multidisziplinären Ansatz entspricht. Die Zahl der Fachkräfte richtet sich nach dem jeweiligen Konzept. In einer ambulanten Einrichtung müssen mindestens zwei hauptberufliche Fachkräfte angestellt sein. Als Fachkräfte gelten Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Berufsgruppen mit vergleichbaren Qualifikationen mindestens auf Bachelor-Niveau.

2.4 Die Räume der Einrichtung müssen für die Durchführung der Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet sein.

2.5 Bei Einrichtungen, die Verträge mit den Trägern der Kranken- oder Rentenversicherung auf Grundlage der Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 4.5.2001 (sowie eventueller Nachfolgevereinbarungen) und ihrer jeweils aktuellen Anlagen abgeschlossen haben, und im Rahmen dieser Verträge ambulante oder stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation durchführen, gelten die Voraussetzungen der Nummern 2.1 bis 2.4 ohne weiteren Nachweis als erfüllt.

Die notwendige Kooperation mit anderen Fachkräften, Einrichtungen und öffentlichen Dienststellen ist sicherzustellen.

2.6 Ist eine Ergänzungs- oder Anschlussbehandlung erforderlich, so ist sicherzustellen, dass diese Behandlung ohne Unterbrechung eingeleitet werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)

Abschnitt 3 BtMStrRdErl - Antragstellung

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21069

3.1 Zuständig für die staatliche Anerkennung ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und werden auch auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereitgestellt. Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist schriftlich zu stellen.

3.2 Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Nummer 2.5 erfüllen, fügen dem Antrag einen Nachweis über die bestehenden Verträge mit den Trägern der Kranken- oder Rentenversicherung bei.

3.3 Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Nummer 2.5 nicht erfüllen, fügen dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei, insbesondere

  • Angaben zum Träger der Einrichtung (Nummer 2.1),

  • Therapie-/Behandlungskonzept (Nummer 2.2),

  • Aufstellung über die an der Behandlung beteiligten Fachkräfte mit Angaben zu Qualifikation und Arbeitszeitumfang (Nummer 2.3),

  • Angaben über die für die Durchführung der Behandlung genutzten Räume und Ausstattung (Nummer 2.4).

3.4 Die Einrichtung muss so geführt werden, dass die zuständigen Behörden überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Dazu gehört, dass die Einrichtung die erforderlichen Auskünfte erteilt, soweit dem nicht die Pflicht zum Schutz von Privatgeheimnissen oder von personenbezogenen Daten entgegensteht. Es können weitere Nachweise verlangt werden.

3.5 Das LS hört vor Erteilung der staatlichen Anerkennung die entsprechenden Sozialleistungsträger sowie das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, an und unterrichtet diese über die getroffene Entscheidung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)

Abschnitt 4 BtMStrRdErl - Dokumentations- und Berichtspflicht

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21069

4.1 Der Verlauf der Behandlung ist fortlaufend zu dokumentieren.

4.2 Die Einrichtung verpflichtet sich dazu, im Rahmen der Anhörung nach § 36 Abs. 5 BtMG mitzuwirken.

4.3 Die Einrichtung verpflichtet sich weiterhin dazu, die Vollstreckungsbehörde unverzüglich über einen Abbruch der Behandlung nach § 35 Abs. 4 BtMG zu unterrichten. Als abgebrochen gilt

  • eine stationäre Behandlung spätestens, wenn sich die Patientin oder der Patient unbefugt länger als sieben Tage aus der Einrichtung entfernt oder

  • eine ambulante Behandlung, wenn die Patientin oder der Patient zwei vereinbarte Einzel- oder Gruppengesprächstermine innerhalb von zwei Monaten unentschuldigt versäumt.

Jedes unentschuldigte Fernbleiben ist unverzüglich zu dokumentieren.

4.4 Die Einrichtung ist dazu verpflichtet, wesentliche Veränderungen, die die Voraussetzungen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betreffen, unverzüglich dem LS schriftlich anzuzeigen.

4.5 Die Einrichtung muss bereit sein, erforderliche Evaluationsdaten bereitzustellen.

4.6 Die Bereitschaft, den vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen, ist schriftlich zusammen mit dem Antrag zu erklären.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)