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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BtMStrRdErl - Dokumentations- und Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BtMStrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

4.1 Der Verlauf der Behandlung ist fortlaufend zu dokumentieren.

4.2 Die Einrichtung verpflichtet sich dazu, im Rahmen der Anhörung nach § 36 Abs. 5 BtMG mitzuwirken.

4.3 Die Einrichtung verpflichtet sich weiterhin dazu, die Vollstreckungsbehörde unverzüglich über einen Abbruch der Behandlung nach § 35 Abs. 4 BtMG zu unterrichten. Als abgebrochen gilt

  • eine stationäre Behandlung spätestens, wenn sich die Patientin oder der Patient unbefugt länger als sieben Tage aus der Einrichtung entfernt oder

  • eine ambulante Behandlung, wenn die Patientin oder der Patient zwei vereinbarte Einzel- oder Gruppengesprächstermine innerhalb von zwei Monaten unentschuldigt versäumt.

Jedes unentschuldigte Fernbleiben ist unverzüglich zu dokumentieren.

4.4 Die Einrichtung ist dazu verpflichtet, wesentliche Veränderungen, die die Voraussetzungen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betreffen, unverzüglich dem LS schriftlich anzuzeigen.

4.5 Die Einrichtung muss bereit sein, erforderliche Evaluationsdaten bereitzustellen.

4.6 Die Bereitschaft, den vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen, ist schriftlich zusammen mit dem Antrag zu erklären.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)