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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BtMStrRdErl - Antragstellung

Bibliographie

Titel
Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BtMStrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

3.1 Zuständig für die staatliche Anerkennung ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und werden auch auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereitgestellt. Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist schriftlich zu stellen.

3.2 Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Nummer 2.5 erfüllen, fügen dem Antrag einen Nachweis über die bestehenden Verträge mit den Trägern der Kranken- oder Rentenversicherung bei.

3.3 Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Nummer 2.5 nicht erfüllen, fügen dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei, insbesondere

  • Angaben zum Träger der Einrichtung (Nummer 2.1),

  • Therapie-/Behandlungskonzept (Nummer 2.2),

  • Aufstellung über die an der Behandlung beteiligten Fachkräfte mit Angaben zu Qualifikation und Arbeitszeitumfang (Nummer 2.3),

  • Angaben über die für die Durchführung der Behandlung genutzten Räume und Ausstattung (Nummer 2.4).

3.4 Die Einrichtung muss so geführt werden, dass die zuständigen Behörden überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Dazu gehört, dass die Einrichtung die erforderlichen Auskünfte erteilt, soweit dem nicht die Pflicht zum Schutz von Privatgeheimnissen oder von personenbezogenen Daten entgegensteht. Es können weitere Nachweise verlangt werden.

3.5 Das LS hört vor Erteilung der staatlichen Anerkennung die entsprechenden Sozialleistungsträger sowie das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, an und unterrichtet diese über die getroffene Entscheidung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)