§ 1 AVO-Justiz-JWD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-Justiz-JWD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizwachtmeisterdienst.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizwachtmeisterdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.