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§ 4 AVO-Justiz-JWD - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. 2Er gliedert sich in

  1. 1.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von fünf Monaten und

  2. 2.

    eine sich anschließende fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von einem Monat.

3Auf die berufspraktische Ausbildung können Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst im Umfang von höchstens fünf Monaten angerechnet werden.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Justizwachtmeisterdienst sowie die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. 2Sie sind auch in der waffenlosen Selbstverteidigung und in der Anwendung des Teleskop-Schlagstocks und des Reizstoffsprühgerätes zu unterweisen. 3Ist eine entsprechende Unterweisung während früherer Beschäftigungszeiten erfolgt, so kann auf eine Unterweisung nach Satz 2 verzichtet werden.