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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 AVO-Justiz-JWD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizwachtmeisterdienst.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizwachtmeisterdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.