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§ 7 AVO-Justiz-JWD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten anzufertigen. 2Die Arbeiten sollen überwiegend aus Fragen bestehen, bei denen unter mehreren vorgegebenen Antworten zu wählen ist. 3Die Aufsichtsarbeiten werden von einer in der fachtheoretischen Ausbildung tätigen Person und der Leiterin oder dem Leiter der fachtheoretischen Ausbildung bewertet. 4Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 5Zur Ermittlung der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung errechnet die Leiterin oder der Leiter der fachtheoretischen Ausbildung den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. 7Die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

(2) 1Am Ende der berufspraktischen Ausbildung gibt die Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen; die Beurteilung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die fachtheoretische und für die berufspraktische Ausbildung. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. 4Hat aufgrund einer Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 eine berufspraktische Ausbildung nicht stattgefunden, so entspricht die Ausbildungsgesamtnote der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 5Die Ausbildungsgesamtnote und die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.