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§ 2 AVO-Justiz-JWD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    eine Berufsausbildung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen hat, über eine in einem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt, deren Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis festgestellt wurde, oder mindestens zwei Jahre lang eine für den Justizwachtmeisterdienst förderliche Berufstätigkeit ausgeübt hat und

  2. 2.

    die für die Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.

2Die körperliche Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage des Deutschen Sportabzeichens oder durch Vorlage einer Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren jeweils einer Übung in den Disziplinen Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination entsprechend den Anforderungen für das Deutsche Sportabzeichen nachzuweisen. 3Menschen mit Behinderungen können die körperliche Leistungsfähigkeit auch durch Vorlage des Deutschen Sportabzeichens für Menschen mit Behinderung oder durch Vorlage einer Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren jeweils einer Übung in den Disziplinen Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination entsprechend den Anforderungen für das Deutsche Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung nachweisen. 4Der Nachweis darf bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Ausbildung nicht älter als zwei Jahre sein.