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§ 5 AVO-Justiz-JWD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht und das Finanzgericht.

(2) Die Ausbildungsbehörden weisen jede Anwärterin und jeden Anwärter einer Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung zu.

(3) Das Oberlandesgericht Celle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.