AVO-Justiz-JWD,NI - Ausbildungsverordnung-Justiz-Justizwachtmeisterdienst

Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 492 - VORIS 20411 -)

Geändert durch Verordnung vom 1. August 2023 (Nds. GVBl. S. 175)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen5
Bewertung der Leistungen6
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung7
Feststellung der Befähigung8
Inkrafttreten9

§ 1 AVO-Justiz-JWD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizwachtmeisterdienst.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizwachtmeisterdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 AVO-Justiz-JWD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    eine Berufsausbildung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen hat, über eine in einem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt, deren Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis festgestellt wurde, oder mindestens zwei Jahre lang eine für den Justizwachtmeisterdienst förderliche Berufstätigkeit ausgeübt hat und

  2. 2.

    die für die Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.

2Die körperliche Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage des Deutschen Sportabzeichens oder durch Vorlage einer Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren jeweils einer Übung in den Disziplinen Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination entsprechend den Anforderungen für das Deutsche Sportabzeichen nachzuweisen. 3Menschen mit Behinderungen können die körperliche Leistungsfähigkeit auch durch Vorlage des Deutschen Sportabzeichens für Menschen mit Behinderung oder durch Vorlage einer Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren jeweils einer Übung in den Disziplinen Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination entsprechend den Anforderungen für das Deutsche Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung nachweisen. 4Der Nachweis darf bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Ausbildung nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 3 AVO-Justiz-JWD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Justizhauptwachtmeister-Anwärterin" oder "Justizhauptwachtmeister-Anwärter".

§ 4 AVO-Justiz-JWD - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Amtliche Abkürzung
AVO-Justiz-JWD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. 2Er gliedert sich in

  1. 1.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von fünf Monaten und

  2. 2.

    eine sich anschließende fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von einem Monat.

3Auf die berufspraktische Ausbildung können Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst im Umfang von höchstens fünf Monaten angerechnet werden.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Justizwachtmeisterdienst sowie die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. 2Sie sind auch in der waffenlosen Selbstverteidigung und in der Anwendung des Teleskop-Schlagstocks und des Reizstoffsprühgerätes zu unterweisen. 3Ist eine entsprechende Unterweisung während früherer Beschäftigungszeiten erfolgt, so kann auf eine Unterweisung nach Satz 2 verzichtet werden.