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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 Nds. SVVollzG - Vollzugsform 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Die oder der Sicherungsverwahrte wird im geschlossenen Vollzug untergebracht.

(2) Zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung kann die oder der Sicherungsverwahrte mit ihrer oder seiner Zustimmung unter Beachtung der §§ 10 und 11 in Anstalten oder Abteilungen des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn sie oder er dessen besonderen Anforderungen genügt, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie oder er sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen wird.