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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 19 Nds. SVVollzG - Begutachtung, körperliche Untersuchung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die Vollzugsbehörde ordnet an, dass sich die oder der Sicherungsverwahrte begutachten oder körperlich untersuchen lässt, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen für die Versagung einer vollzugsöffnenden Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. 2Die Begutachtung hat durch fachlich unabhängige, nicht an der Behandlung oder sonstigen Betreuung der oder des Sicherungsverwahrten beteiligte Sachverständige zu erfolgen; es sollen Sachverständige verschiedener Fachrichtungen beteiligt werden. 3Die Erforderlichkeit einer Begutachtung ist in der Regel gegeben bei der Vorbereitung und Aufstellung des Vollzugsplans sowie bei seiner Fortschreibung und deren Vorbereitung, soweit sich die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der oder des Sicherungsverwahrten maßgeblichen Umstände erheblich geändert haben. 4Die Erforderlichkeit einer körperlichen Untersuchung ist in der Regel gegeben, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Abhängigkeit oder ein Missbrauch von Sucht- oder Arzneimitteln vorliegt.

(2) Blutentnahmen oder andere körperliche Eingriffe sind zulässig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden und ein Nachteil für die Gesundheit der oder des Sicherungsverwahrten nicht zu befürchten ist.

(3) 1Die Begutachtung oder körperliche Untersuchung bedarf der Zustimmung der oder des Sicherungsverwahrten. 2Verweigert die oder der Sicherungsverwahrte die Zustimmung, so ist in der Regel der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzungen für die Versagung der vollzugsöffnenden Maßnahme gegeben sind. 3Die oder der Sicherungsverwahrte ist hierauf bei der Anordnung hinzuweisen.

(4) 1Blut und sonstige Körperzellen dürfen nur für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden. 2Für einen anderen vollzuglichen Zweck dürfen sie verwendet werden, wenn ihre Entnahme auch zu diesem Zweck zulässig wäre oder wenn die oder der Sicherungsverwahrte zustimmt. 3Liegt eine Zustimmung der oder des Sicherungsverwahrten nicht vor, so ist sie oder er über die Verwendung zu einem anderen vollzuglichen Zweck zu unterrichten. 4Blut und sonstige Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für Zwecke nach Satz 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.

(5) 1Eine Begutachtung oder körperliche Untersuchung kann auch angeordnet werden, wenn dies für die Vorbereitung einer anderen vollzuglichen Entscheidung, insbesondere zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, erforderlich ist. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.