§ 11 Nds. SVVollzG - Verlegung und Überstellung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Die oder der Sicherungsverwahrte kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Anstalt oder in eine dafür bestimmte Abteilung verlegt werden, wenn
- 1.
hierdurch die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 gefördert wird,
- 2.
ihr oder sein Verhalten oder Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt und diese durch die Verlegung abgewehrt wird,
- 3.
ohne Rücksicht auf ihr oder sein Verhalten oder ihren oder seinen Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt nicht anders abgewehrt werden kann oder
- 4.
dies aus zwingenden Gründen der Vollzugsorganisation oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist.
(2) Die oder der Sicherungsverwahrte kann aus wichtigem Grund in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Anstalt oder in eine dafür bestimmte Abteilung überstellt werden.
(3) 1Eine Verlegung oder Überstellung der oder des Sicherungsverwahrten in eine andere für den Vollzug von Freiheitsentziehungen nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz bestimmte Anstalt oder in eine dafür bestimmte Abteilung ist nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die oder der Sicherungsverwahrte in derselben Anstalt in einer für den Vollzug von Freiheitsentziehungen nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz bestimmten Abteilung untergebracht werden soll.
(4) Die oder der Sicherungsverwahrte kann zurückverlegt werden, wenn sie oder er durch ihr oder sein Verhalten den Behandlungsverlauf anderer wiederholt erheblich stört.