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§ 18 Nds. SVVollzG - Weisungen, Aufhebung von vollzugsöffnenden Maßnahmen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Sicherungsverwahrten für vollzugsöffnende Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 Weisungen erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erreichen oder um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme erfüllt werden. 2Insbesondere kann die oder der Sicherungsverwahrte angewiesen werden,

  1. 1.

    sich nur an von der Vollzugsbehörde bestimmten Orten aufzuhalten,

  2. 2.

    sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, insbesondere nicht in der Wohnung oder am Arbeitsplatz der oder des durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder in einem bestimmten Umkreis dieser Orte,

  3. 3.

    zu der oder dem durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder zu sonstigen bestimmten Personen oder Gruppen keinen Kontakt aufzunehmen,

  4. 4.

    keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,

  5. 5.

    sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,

  6. 6.

    die für eine elektronische Überwachung ihres oder seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

3Wird der oder dem Sicherungsverwahrten Langzeitausgang zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 gewährt, so kann sie oder er insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Vollzugsbehörde bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzuges aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

(2) 1Eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten davon abzuhalten, gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu verstoßen. 2Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

(3) Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen sind die Belange der oder des durch eine Straftat der oder des Sicherungsverwahrten Verletzten sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter zu berücksichtigen.

(4) 1Die Vollzugsbehörde erhebt und speichert bei einer Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 mithilfe der von der oder dem Sicherungsverwahrten mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über ihren oder seinen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebungen. 2Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der oder des Sicherungsverwahrten keine über den Umstand ihrer oder seiner Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben werden. 3Die Daten dürfen nur geändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2,

  2. 2.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder

  3. 3.

    zur Verfolgung einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) genannten Straftat

erforderlich und die Verarbeitung verhältnismäßig ist.

(5) 1Die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 hat automatisiert zu erfolgen. 2Die nach Absatz 4 Satz 1 erhobenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 3Die Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für einen der in Absatz 4 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. 4Werden innerhalb der Wohnung über den Umstand der Anwesenheit der oder des Sicherungsverwahrten hinausgehende Daten erhoben, so dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden und sind unverzüglich zu löschen.

(6) Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn die Vollzugsbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen, die oder der Sicherungsverwahrte die Maßnahme in schwerwiegender Weise missbraucht oder sie oder er den Weisungen nicht nachkommt.

(7) Vollzugsöffnende Maßnahmen können mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht vorgelegen haben.