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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 Nds. SVVollzG - Trennungsgebote 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Die oder der Sicherungsverwahrte ist von Personen, an denen andere Freiheitsentziehungen vollzogen werden, zu trennen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) bestimmten Anstalt oder Abteilung erfolgen,

  1. 1.

    wenn es die Behandlung der oder des Sicherungsverwahrten ausnahmsweise erfordert,

  2. 2.

    bei Überstellungen im Interesse der oder des Sicherungsverwahrten,

  3. 3.

    bei Überstellungen zur Durchführung der Behandlungsuntersuchung nach § 8 sowie einer Begutachtung und körperlichen Untersuchung nach § 19,

  4. 4.

    bei einer Überstellung oder Verlegung in ein Anstaltskrankenhaus oder eine für die Behandlung einer Krankheit besser geeignete Anstalt,

  5. 5.

    bei einer Unterbringung im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung oder

  6. 6.

    wenn dies für einen kurzen Zeitraum bei Notfällen aus zwingenden Gründen der Vollzugsorganisation unerlässlich ist.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 5 bedarf es der Zustimmung der oder des Sicherungsverwahrten; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 gilt dies nicht für nach § 97 zulässige Zwangsmaßnahmen. 3Von der Trennung nach Absatz 1 kann auch abgewichen werden, wenn die oder der Sicherungsverwahrte innerhalb derselben Anstalt Einrichtungen oder Angebote für Personen, an denen andere Freiheitsentziehungen vollzogen werden, nutzen will. 4Dies gilt insbesondere in den Bereichen Arbeit, Freizeit, Sport, Religionsausübung und Gesundheitsfürsorge.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 dürfen statt der Vorschriften dieses Gesetzes die in der Anstalt oder Abteilung geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes angewendet werden, soweit dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unerlässlich ist oder wenn die oder der Sicherungsverwahrte dem zustimmt. 2Die Vollzugsbehörde hat unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu ermöglichen.

(4) 1Im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind Frauen und Männer zu trennen. 2Hiervon kann außerhalb der Nachtruhe abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um der oder dem Sicherungsverwahrten die Teilnahme an vollzuglichen Maßnahmen zu ermöglichen, die nur in einer für den Vollzug an Personen des jeweils anderen Geschlechts bestimmten Anstalt oder Abteilung angeboten werden.