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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 Nds. SVVollzG - Aufnahme in die Anstalt 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Bei der Aufnahme in die Anstalt wird mit der oder dem Sicherungsverwahrten unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. 2Dabei wird sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten und grundlegende Fragen der Vollzugsgestaltung unterrichtet. 3Gleichzeitig soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, zur Vollzugsgestaltung Anregungen zu geben. 4Diese sind zu berücksichtigen, soweit sie der Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 dienen.

(2) 1Die oder der Sicherungsverwahrte und ihre oder seine Sachen werden durchsucht. 2Sie oder er wird alsbald ärztlich untersucht.

(3) 1Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Sicherungsverwahrte nicht anwesend sein. 2Erfordert die Verständigung mit der oder dem aufzunehmenden Sicherungsverwahrten die Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, so ist diese unverzüglich zu veranlassen.