Abschnitt 63 VV StVollzG - Zu § 131
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VV StVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200000000006
1
Die Gesamtdauer des Besuches beträgt mindestens zwei Stunden im Monat.
2
An arbeitsfreien Tagen soll dem Sicherungsverwahrten ermöglicht werden, sich mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.
3
Soweit die Unterbringung in abgeschlossenen Wohngruppenerfolgt, bleiben die Hafträume auf Wunsch des (der) darin untergebrachten Sicherungsverwahrten während der Freizeit zeitweise geöffnet, es sei denn, der Anstaltsleiter trifft aus Gründen der Sicherheit der Ordnung für bestimmte Zeiträume oder einzelne Untergebrachte eine abweichende Entscheidung.
4
Für Sicherungsverwahrte erhöht sich der in Nummer 1 Abs. 2 der VV zu § 22 festgesetzte Betrag auf den sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG).
5
Dem Sicherungsverwahrten kann über die für Strafgefangene zugelassenen Pakete hinaus der Empfang weiterer Pakete gestattet werden. Das Gewicht kann begrenzt werden. Im übrigen gelten die VV zu § 33.