Abschnitt 48 VV StVollzG - Zu § 90
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VV StVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200000000006
(1) Der gefesselte Gefangene wird während des Aufenthaltes im Freien von nicht gefesselten Gefangenen getrennt gehalten.
(2) Zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Verrichtung der Notdurft werden Handfesseln, nötigenfalls nach Anlegen von Fußfesseln, abgenommen oder so gelockert, dass der Gefangene nicht behindert ist.