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Abschnitt 61 VV StVollzG - Zu § 125

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
Amtliche Abkürzung
VV StVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200000000006

1

(1) Der Aufgenommene wird in einem besonderen Raum untergebracht. In Ausnahmefällen kann er mit seinem Einverständnis in der Gruppe untergebracht werden, der er früher angehört hat.

(2) Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach den Behandlungsbedürfnissen.

2

Im Falle der Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gilt § 50 entsprechend.

3

Der auf freiwilliger Grundlage Untergebrachte erhält die in der sozialtherapeutischen Anstalt mögliche ärztliche Behandlung.