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  • ab 15.08.1976 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 66 VV StVollzG - Zu § 141

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
Amtliche Abkürzung
VV StVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200000000006

1

Im geschlossenen Vollzug sind die Gefangenen außerhalb der Hafträume, insbesondere beim Zusammenkommen in größeren Gemeinschaftsräumen, auf den Höfen und sonst im Freien ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Soweit nicht besondere Richtlinien entgegenstehen, kann der Anstaltleiter bestimmen, in welchem Umfang die Aufsicht gelockert werden darf.

2

(1) Im offenen Vollzug können bauliche und technische Sicherungsvorkehrungen, insbesondere Umfassungsmauer, Fenstergitter und besonders gesicherte Türen, entfallen. Innerhalb der Anstalt entfällt in der Regel die ständige und unmittelbare Aufsicht.

(2) Für die Gestaltung des offenen Vollzuges gelten folgende Grundsätze:

  1. a)
    den Gefangenen wird ermöglicht, sich innerhalb der Anstalt nach Maßgabe der dafür getroffenen Regelungen frei zu bewegen,
  2. b)
    die Außentüren der Unterkunftsgebäude können zeitweise unverschlossen bleiben,
  3. c)
    die Wohnräume der Gefangenen können auch während der Ruhezeit geöffnet bleiben.