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  • ab 15.08.1976 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 58 VV StVollzG - Zu § 106

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
Amtliche Abkürzung
VV StVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200000000006

1

(1) Der Gefangene wird darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird.

(2) Es sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Die Ermittlungen erstrecken sich erforderlichenfalls auch auf die Frage der Verantwortlichkeit des Gefangenen; insoweit ist der Anstaltsarzt zu hören.

2

Mehrere Verfehlungen eines Gefangenen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.

3

Der Anstaltsleiter kann mit der Durchführung der Ermittlungen und der Anhörung des Gefangenen einen anderen Bediensteten beauftragen, jedoch nicht den, gegen den sich die Verfehlung richtet.