Abschnitt 35 VV StVollzG - Zu § 66
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VV StVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200000000006
(1) Der Tod des Gefangenen wird der Aufsichtsbehörde angezeigt.
(2) Das Guthaben des Verstorbenen Gefangenen bei der Anstaltszahlstelle und seine Habe werden an den Berechtigten ausgehändigt.