§ 8 NKlimaG - Zuwendungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
1Vor dem Erlass von Förderrichtlinien zu Zuwendungen des Landes und der Festlegung der mit diesen Zuwendungen verbundenen Zwecke sind die Auswirkungen der Zuwendungen und ihrer Zwecke auf die Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 und auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zu ermitteln und durch Abwägung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2Die nach Satz 1 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind zu dokumentieren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, sowie für Verlängerungen und wesentliche Änderungen von Förderrichtlinien entsprechend.