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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KbhKOFDfRE - 6. Bemessung der Gesamtleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -
Redaktionelle Abkürzung
KbhKOFDfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000036

6.1
Zur Deckung des ungedeckten Bedarfs (Nr. 5) ist vorrangig eine Beihilfe bis zu 5.000 DM, bei Empfängern eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs nach der Orthopädieverordnung bis zu 5.500 DM zu leisten.

6.2
Übersteigt das Einkommen des Beschädigten nicht nur vorübergehend die nach Nr. 5 Buchst. c maßgebende Einkommensgrenze, ist auf den Höchstbetrag der Beihilfe das Dreifache des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens anzurechnen.

6.3
Über die Beihilfe hinaus ist bis zur Höhe des noch ungedeckten Bedarfs (Nr. 5) ein Darlehen zu gewähren.