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§ 5 SchVO-SGB XI - Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das vorsitzende Mitglied oder seine Vertretung Verfahrensentscheidungen außerhalb der Sitzung der Schiedsstelle.