Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 SchVO-SGB XIEntschädigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGBXI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhält

  1. 1.
    für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reisekosten nach der Reisekostenstufe C der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung,
  2. 2.
    für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 500 Deutsche Mark.

(2) Die unparteiischen Mitglieder oder deren Vertretung erhalten

  1. 1.
    für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reisekosten nach der Reisekostenstufe C der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung,
  2. 2.
    für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 200 Deutsche Mark.

(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.