§ 8 SchVO-SGB XIEntschädigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGBXI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhält
- 1.für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reisekosten nach der Reisekostenstufe C der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung,
- 2.für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 500 Deutsche Mark.
(2) Die unparteiischen Mitglieder oder deren Vertretung erhalten
- 1.für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reisekosten nach der Reisekostenstufe C der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung,
- 2.für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 200 Deutsche Mark.
(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.