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§ 8 SchVO-SGBXI - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch- Soziale Pflegeversicherung - (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhält

  1. 1.
    für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reisekosten nach der Reisekostenstufe C der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung,
  2. 2.
    für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 255,65 Euro.

(2) Die unparteiischen Mitglieder oder deren Vertretung erhalten

  1. 1.
    für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reisekosten nach der Reisekostenstufe C der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung,
  2. 2.
    für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 102,26 Euro.

(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.