§ 8 SchVO-SGBXI - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch- Soziale Pflegeversicherung - (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhält
- 1.für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reisekosten nach der Reisekostenstufe C der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung,
- 2.für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 255,65 Euro.
(2) Die unparteiischen Mitglieder oder deren Vertretung erhalten
- 1.für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Reisekosten nach der Reisekostenstufe C der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung,
- 2.für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 102,26 Euro.
(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.