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§ 6 SchVO-SGB XI - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden sind. 2Eine Verhandlung in Abwesenheit von Parteien ist nur zulässig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. 3Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Parteien sich außerhalb der mündlichen Verhandlung geeinigt und der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftlich zugestimmt haben.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder und die Parteien an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einem in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Mitglied oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder.

(3) 1Bei der mündlichen Verhandlung können Beauftragte der Aufsichtsbehörde anwesend sein. 2Nehmen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können Beauftragte der Aufsichtsbehörde nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.