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§ 8 SchVO-SGB XI - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhält

  1. 1.

    für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 500 Euro.

(2) Die unparteiischen Mitglieder oder deren Vertretung erhalten

  1. 1.

    für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 125 Euro.

(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.