§ 8 SchVO-SGB XI - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhält
- 1.
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 500 Euro.
(2) Die unparteiischen Mitglieder oder deren Vertretung erhalten
- 1.
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
für jeden abschließend behandelten Antrag zur Abgeltung sonstiger Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 125 Euro.
(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.