Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 SchVO-SGB XI - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Das vorsitzende Mitglied erhält

  1. 1.

    eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    für jeden Antrag einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro und

  3. 3.

    für jeden Abschluss eines Verfahrens durch Entscheidung der Schiedsstelle zusätzlich zu dem Pauschalbetrag nach Nummer 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro.

2Hat das stellvertretende vorsitzende Mitglied das Schiedsverfahren geführt, so gilt Satz 1 entsprechend. 3Haben sowohl das vorsitzende Mitglied als auch das stellvertretende Mitglied am Schiedsverfahren mitgewirkt, so sind die Pauschalbeträge entsprechend dem Zeitaufwand aufzuteilen.

(2) 1Die unparteiischen Mitglieder erhalten

  1. 1.

    eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    für jeden Antrag einen Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro und

  3. 3.

    für jeden Abschluss eines Verfahrens durch Entscheidung der Schiedsstelle zusätzlich zu dem Pauschalbetrag nach Nummer 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro.

2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.