§ 4 NGlüSpG - Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Die Erlaubnis, die ein Veranstalter nach § 3 Abs. 1 und 2 zur Veranstaltung oder Durchführung eines öffentlichen Glücksspiels benötigt, und die Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels setzen voraus, dass
- 1.
die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden,
- 2.
die Erteilung den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderläuft,
- 3.
die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,
- 4.
ein Sozialkonzept vorliegt, das auch den weiteren Vorgaben des § 6 GlüStV genügt,
- 5.
der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
- 6.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV erfüllt werden,
- 7.
gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV ein Sperrsystem unterhalten wird und sichergestellt ist, dass nach § 8 Abs. 2 GlüStV oder nach Anordnungen gemäß Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 oder aufgrund einer Verordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu sperrende Personen tatsächlich gesperrt werden, und
- 8.
der Ausschluss gesperrter Personen (§ 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 GlüStV) sichergestellt ist.
2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, so soll die Erlaubnis erteilt werden.
(2) In der Erlaubnis für Sportwetten ist auch zu bestimmen, dass der Annahmeschluss für jede Wette spätestens fünf Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen muss und in Sporteinrichtungen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden dürfen.
(3) 1Die Kosten für die Beteiligung des Fachbeirats gemäß § 9 Abs. 5 GlüStV hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. 2Dies gilt auch, wenn der Fachbeirat bei der Neuerteilung einer Erlaubnis für ein bereits zugelassenes Glücksspiel beteiligt wird.
(4) 1Die Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit von Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern oder Lotterieeinnehmern setzt zusätzlich voraus, dass die in § 5, 6 oder 7 und § 8 genannten Anforderungen erfüllt werden. 2In der Erlaubnis kann geregelt werden, dass der Vermittler vor Abschluss eines Spielvertrages die Sperrdatei nach § 8 Abs. 4 GlüStV abzufragen hat, soweit dies nicht der Veranstalter gewährleistet. 3In den Fällen des Satzes 2 ist in der Erlaubnis zu bestimmen, dass der Vermittler § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 GlüStV einzuhalten hat.
(5) Eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist.
(6) 1Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit weiteren Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Personen über § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 GlüStV hinaus. 2Sie kann auch nachträglich beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
(7) In der Erlaubnis sind festzulegen
- 1.
das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
- 2.
ob und welche weiteren Glücksspiele neben dem Glücksspiel nach Nummer 1 vermittelt werden dürfen,
- 3.
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
- 4.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
- 5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
- 6.
bei Vermittlungen der Veranstalter.
(8) 1Der Veranstalter mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 trifft ergänzende Regelungen (Spielbedingungen) zur Durchführung jeder Veranstaltung, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist. 2In den Spielbedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
- 2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
- 3.
die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
- 4.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, und
- 5.
die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder der Ergebnisse der Sportwetten und die Auszahlung der Gewinne.
2(1)Die Spielbedingungen und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde.
(9) 1Der Veranstalter mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann mit Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums öffentliche Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten oder durchführen. 2Lotterien mit planmäßigem Jackpot können auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend veranstaltet werden. 3Die Vereinbarung kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorsehen.
(10) 1Soweit der Staatsvertrag nach Absatz 6 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) als Landesrecht fortgilt, gelten die auf seiner Rechtsgrundlage erteilten und am 31. Dezember 2011 bestehenden Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne von § 10 Abs. 2 GlüStV, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, für die Zeitdauer der Fortgeltung des Staatsvertrages fort, allerdings nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus. 2Entsprechendes gilt für die nach § 12 GlüStV erteilten Erlaubnisse für die Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sowie für die Erlaubnisse für die Vermittlung von erlaubten öffentlichen Glücksspielen.
(11) Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 sollen der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die in § 1 GlüStV genannten Ziele erreicht werden.
(12) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 Werbung für Lotterien und Sport- und Pferdewetten im Internet und im Fernsehen unter Beachtung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV erlaubt werden.