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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 GÜ - Grundbuchsachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftsübersichten - GÜ)
Amtliche Abkürzung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

(1) In Grundbuchsachen sind zu den jeweiligen Geschäftsnummern nach § 31 Absatz 3 AktO folgende Angaben zu erfassen:

  1. 1.

    Erste Urkunde, behördliche oder gerichtliche Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise zur

    1. a)

      Begründung, Aufteilung, Veränderung und Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten,

    2. b)

      Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht,

    3. c)

      Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abteilung II und III,

  2. 2.

    Separate Anträge auf Grundstücksveränderungen und Fortführungsnachweise

    1. a)

      separate Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken,

    2. b)

      Fortführungsnachweise,

  3. 3.

    Ersuchen und Anträge

    1. a)

      Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen,

    2. b)

      besondere Grundbuchverfahren.

(2) 1Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte gerichtet ist (erste Urkunde). 2Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden wie Identitätserklärungen, Verwalternachweise oder Urkunden zum Nachweis der Verfügungsberechtigung, zum Beispiel Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3Soweit diese Urkunden als Unrichtigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist Absatz 7 zu beachten. 4Enthält eine Urkunde mehrere Gegenstände, die verschiedene Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 betreffen, ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Position zu erfassen. 5Insoweit gilt der Grundsatz der Einmalzählung jeder Urkunde. 6Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde (Änderungsurkunde) ist nicht erneut zu erfassen.

(3) 1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen auf Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der bei Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechte sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen, ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag erstmalig vollzogen werden soll. 2Soll hingegen mit dem neuen Antrag ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden, ist nach den Regelungen zum Teilvollzug in Absatz 5 zu verfahren.

(5) 1Ein Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Bewilligungen und Auflassungen enthalten sind, die jedoch nicht sämtlich in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. 2Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, richtet sich die erneute Erfassung der Urkunde danach, bei welchem Buchstaben in Absatz 1 Nummer 1 die erste Erfassung stattgefunden hat. 3Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 1 Buchstabe c vorgenommen wurde. 4Eine Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c stattgefunden hat. 5Eine erneute Erfassung unter demselben oder einem nachfolgenden Buchstaben wie bei der Ersterfassung ist ausgeschlossen.

(6) 1Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, wird nur eine Urkunde gezählt. 2Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann, zum Beispiel wenn zur Begründung von Wohnungseigentum eine Teilungserklärung sowie weitere selbstständige Urkunden für die notwendigen Bewilligungen oder wenn der Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts und die Löschungsbewilligung in getrennten Urkunden eingereicht werden.

(7) 1Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, zum Beispiel Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt (§ 40 GBO). 3Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist dem Buchstaben des Absatzes 1 Nummer 1 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; zum Beispiel Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft.

(8) 1Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind nur Anträge zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung von Grundstücken zu erfassen, die nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden ersten Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen sind. 2Unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind alle Fortführungsnachweise (FN) zu zählen, die keine rechtlichen Änderungen nach Satz 1 im Grundbuch zur Folge haben, also alle im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) möglichen FN-Titel, insbesondere Verschmelzungen, Zerlegungen, Berichtigungen. 3Jeder Antrag nach Satz 1 und jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl etwaig betroffener Flurstücke nur einmal zu erfassen.

(9) 1Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 12c GBO) zu bearbeiten sind. 2Unter Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. 3Dies sind insbesondere:

  1. 1.

    Umlegungsverfahren,

  2. 2.

    Flurbereinigungsverfahren,

  3. 3.

    Sanierungsverfahren,

  4. 4.

    Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,

  5. 5.

    Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,

  6. 6.

    Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB,

  7. 7.

    Grenzregelungsverfahren und

  8. 8.

    Bodensonderungsverfahren.

4Zu zählen ist jedes von dem besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. 5Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, die in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Nachweis angegeben sind. 6Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. 7Als besonderes Grundbuchverfahren ist auch die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erfassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Vermerk über die Einleitung in das Grundbuch einzutragen ist, zum Beispiel ein Umlegungsvermerk nach § 54 Absatz 1 BauGB.

(10) Auf die Fallbeispiele der Anlage 2 wird verwiesen.