§ 9 RealLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RealLG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100090000000
(1) Für die Losholzlieferungen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Verwertung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen, vom 6. Juni 1873 (Preuß. Gesetzsamml. S. 350) in der Fassung des § 2 des Gesetzes vom 12. April 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 1099) ist ein Entgelt nach der diesem Gesetz anliegenden Losholztaxe für den Landkreis Grafschaft Schaumburg zu zahlen. Ändert sich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Ecklohn der staatlichen Waldarbeiter für das Gebiet der berechtigten Gemeinde, so erhöhen oder ermäßigen sich die Sätze der Losholztaxe im gleichen Verhältnis. Die geänderten Sätze werden von dem Regierungspräsidenten in Hannover in seinem Amtsblatt bekannt gemacht. Sie gelten für das nach der Bekanntgabe zugewiesene Losholz. (1)
(2) Das Gesetz, betreffend die Verwertung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen, vom 6. Juni 1873 wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 2 werden die Worte "zu den in der Anlage genannten Gesetzes festgestellten Taxen, welche indeß im Wege der Gesetzgebung abgeändert werden können," gestrichen.
- 2.
§ 5 wird gestrichen.
Zur Festsetzung der Sätze der Losholztaxe mit Gültigkeit ab 1. Dezember 2022 siehe Erl. d. ML vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)