§ 27 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Arbeitszeit bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden. 2Die Arbeitszeitermäßigung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; die Landesschulbehörde kann eine abweichende Regelung treffen.