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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 21 Nds. ArbZVO-Schule - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Schulleiterinnen und Schulleiter im Beamtenverhältnis an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes.