§ 36 Nds. SVVollzG - Pakete
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte darf Pakete empfangen. 2Pakete dürfen Gegenstände nicht enthalten, die
- 1.
die Sicherheit der Anstalt oder
- 2.
die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1
gefährden.
(2) 1Angenommene Pakete sind in Gegenwart der oder des Sicherungsverwahrten zu öffnen. 2Gegenstände nach Absatz 1 Satz 2 sind zur Habe zu nehmen, zurückzusenden oder, wenn es erforderlich ist, zu vernichten. 3Die Maßnahmen werden der oder dem Sicherungsverwahrten mitgeteilt.
(3) Der Empfang von Paketen kann allgemein befristet untersagt werden, wenn dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt unerlässlich ist.
(4) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. 2Deren Inhalt kann überprüft und der Versand untersagt werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Vermeidung eines schädlichen Einflusses auf die oder den Verletzten einer Straftat der oder des Sicherungsverwahrten erforderlich ist.