§ 33 Nds. SVVollzG - Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten kann aufgegeben werden, Absendung und Empfang ihrer oder seiner Schreiben durch die Vollzugsbehörde vermitteln zu lassen, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen einer Überwachung des Schriftwechsels zu prüfen.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) Der oder dem Sicherungsverwahrten kann aufgegeben werden, eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit dies zur Durchführung einer Durchsuchung ihres oder seines Unterkunftsbereichs erforderlich ist; sie oder er kann die Schreiben verschlossen zur Habe geben.